12.02.2024

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computer-Hardware (einschließlich der zugehörigen Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung benötigte Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen einem immer schnelleren Wandel durch den technischen Fortschritt.

„Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.“ teilt das Bundesfinanzministerium mit.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computer-Hardware (einschließlich der zugehörigen Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung folgende Änderungen für steuerliche Zwecke:

Die Abschreibungsdauer wird für die meisten Güter von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.

Die konkrete Abschreibungsdauer prüfen Sie wie gewohnt in der Afa-Tabelle für allgemeine Anlagegüter.

Alle Infos zur Änderung der Nutzungsdauer für Hard- und Software entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021.

Dieser Beitrag ist rein informativ und stellt keine Beratung im Sinne des Steuerrechts dar. Details klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Ein Gedanke zu „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­-Hard­wa­re und Soft­ware – Änderungen 2021“
  1. Ich möchte mich herzlich für den tollen Artikel bedanken. Es war unglaublich interessant zu lesen und ich habe viele neue Informationen zu diesem Thema für mich mitnehmen können. Grüße Jens

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